1. Einbeziehung der AGB, mündliche Erklärungen Nachfolgende Liefer -und Zahlungsbedingungen sind für die Abwicklung der uns erteilten Aufträge allein verbindlich. Abweichungen erkennen wir nur an, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Vereinbarte Abweichungen gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden und müssen für jeden Auftrag neu von uns bestätigt werden. Stillschweigen unserseits auf andere Einkaufsbedingungen des Bestellers bedeutet stets, daß diese von uns nicht angenommen werden. Mündliche Vereinbarungen mit unseren Vertretern sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns bindend. 2. Angebote freibleibend Unsere Angebote sind freibleibend. Hierauf erfolgte Bestellungen werden erst bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. 3. Preise und Mehrwertsteuer Die Preise werden in Euro angegeben. Sie erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrags durch uns. Zu diesen Preisen ist zusätzlich die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu zahlen. Wenn sich unsere eigenen Gestehungskosten zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung durch Preisberichtigung bei unseren Vorlieferanten oder durch Lohntarifänderungen verschieben, sind wir berechtigt die Preise den Tagespreisen anzupassen, die dann als vereinbart gelten. 4. Erfüllungsort, Transport und Verpackung, Arbeitsunterlagen des Bestellers, Gefahrübergang Unsere Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl und in der von uns gewählten Versandart ab Minden, oder ab Herstellerwerk (Erfüllungsort). Wir sind berechtigt die Ware branchenüblich zu verpacken, bzw. mit den entsprechenden Transport -und Hilfsmitteln zu versehen. Verpackung, Transport, Transportmittel und sonstige Hilfsmittel berechnen wir zu Selbstkostenpreisen. Die Ware reist auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Arbeitsunterlagen des Bestellers lagern und reisen auf eigene Gefahr. Jegliche Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine Versicherung für Lager und Transport der bestellten Ware und der Arbeitsunterlagen des Bestellers wird nur, wenn verlangt, gegen Erstattung der Kosten abgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 5. Liefertermine, Lieferfristen, Betriebsstörungen Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Geraten wir Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die 14 Tage nicht unterschreiten darf, es sei denn, daß der Besteller an der Erfüllung des Vertrages kein Interesse mehr hat. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbar außergewöhnlicher und von uns persönlich unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, um einen angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. sofern die Lieferverzögerung in diesem Fall länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, oder sind wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir werden den Besteller von den Lieferschwierigkeiten unverzüglich benachrichtigen. Entsprechendes gilt, soweit unser Vorlieferant uns, nicht richtig oder rechtzeitig beliefert. Schadensersatzansprüche für Überschreitung der Lieferfrist oder für Nichteinhaltung von Lieferterminen sind ausgeschlossen, aus welchem Grunde die Überschreitung oder die Nichteinhaltung auch erfolgen mag, es sei denn, daß uns der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 6. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Fälligkeit, Gegenforderungen Unsere Rechnungen sind in bar innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 2% Skonto zu regulieren oder 30 Tage nach Rechnungsdatum oder, wenn dieser später ist, nach Versendung der Ware ohne jeden Abzug. Der Skontoabzug ist zulässig auf den Rechnungsbetrag ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen tragen die Besteller. Sie sind von ihm sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückhaltungsrecht steht ihm nicht zu, soweit er Vollkaufmann im Sinne HGB ist. Zahlt der Besteller innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum, spätestens jedoch nach Versendung der Ware nicht, so hat er Zinsen auf den Gesamtbetrag der Rechnung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, daß uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die uns obliegende Leistung von der Vorauszahlung oder sonstiger angemessener Sicherheitsleistung der vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. In diesem fall sind wir auch berechtigt die gesamte noch offene Restschuld aus der Lieferverbindung fällig zu stellen, auch wenn wir Scheck oder Wechsel angenommen haben.7. Handelsübliche Abweichungen, Teilmengen Technische Angaben sind Annäherungswerte. Form, Maße und Gewicht unterliegen den handelsüblichen Abweichungen, bzw. den DIN Normen. alle sonstigen Angaben, Zeichnungen, Muster und dergleichen, sind nur ungefähr maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich und verbindlich zugesichert sind. Wir sind dem Besteller zumutbaren Teilleistungen berechtigt. 8. Mängelrüge, Gewährleistung Eine Mängelrüge muß stets in schriftlier Form erfolgen. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der Sendung in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Will der Käufer Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offen zutage tretenden Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs der Mängelrüge maßgebend. Bei berechtigten Reklamationen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und oder Ersatzlieferung berechtigt und Verpflichtet; und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dasselbe gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der 1. Nachbesserung oder 1. Ersatzlieferung. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, insbesondere die 2. Nachbesserung erfolglos, kann der Besteller jedoch angemessene
9. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde bis zur Einlösung sämtlicher uns zur Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne sonstige Verpflichtung für uns in der Art, dass wir Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind., also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wir bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Bestellers ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung ans uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherug beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 10. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Minden, soweit auch der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Im übrigen gilt die gesetzlich Regelung. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN Kaufrecht ist ausgeschlossen. 11. Allgemeine Haftungsbeschränkung Im Falle schuldhaften Verhaltens im Zusammenhang mit einer Bestellung bei unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung u.a. Haftungstatbeständen halten wir für eigenes Verschulden oder das Verschulden Erfüllungsgehilfen nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist der Ersatzanspruch des Bestellers nur auf die Höhe des bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden beschränkt. 12. Salvatoresche Klausel Sollte eine der individuellen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Nutzfahrzeug - Technik GmbH
Februar 2013